LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vereinbarungen in Bezug auf den Kauf und die Ausführung von Arbeiten, die zwischen EET Engines BV und Käufern / Kunden geschlossen werden, die in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts tätig sind.
ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
EET Engines BV: der Anbieter / Lieferant, der Waren verkauft / liefert und / oder Arbeiten ausführt oder Arbeiten im Auftrag des Käufers / Kunden ausführen lässt. Dies wird weiter als „EET“, „wir“, „uns“ oder „unser“ bezeichnet.
Käufer: Die Person, die in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts Waren von EET kauft.
Kunde: Die Person, die in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts EET anweist, Arbeiten auszuführen oder Arbeiten ausführen zu lassen.
Unter „Waren“ sind zu verstehen: (wichtige Teile / separate Komponenten von) Austauschmotoren / vollständig überholte Motoren und / oder (wichtige Teile / separate Komponenten von) technische Austauschkomponenten / vollständig überholte technische Komponenten, die zu Fahrzeugen, Schiffen oder stationären Anlagen gehören . Ein Austauschmotor ist ein vollständig überholter und zusammengebauter Motor mit oder ohne Anhänge, der jedoch mindestens mit Zylinderkopf (n), Ventildeckel (n), Steuerdeckel (en) und unterem Kurbelgehäuse ausgestattet ist. Ein vollständig überholter Motor wird als solch ein vollständig überholter und zusammengebauter Motor angesehen, wobei die Überholung in einem individuellen Auftrag durchgeführt wird. Eine austauschtechnische Komponente ist eine komplett überholte und zusammengebaute technische Komponente (z. B. eine elektronische Antriebsstrangkomponente, ein Lenkgetriebe, ein Getriebesystem usw.). Eine komplett überholte technische Komponente wird hier als eine solche komplett überholte und zusammengebaute technische Komponente angesehen, wobei die Überholung in einem Einzelauftrag durchgeführt wurde. Eine Teilüberholung / separate Komponentenüberholung sind Aktivitäten, bei denen nur ein Teil oder separate Komponenten aus dem Fall in einem Einzelauftrag überholt wurden.
ARTIKEL 2 – ALGEMEEN
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und für jede Vereinbarung über den Kauf und / oder die Ausführung von Arbeiten von EET gegenüber dem Käufer / Kunden (unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder eine natürliche Person handelt), der in Ausübung eines Berufs handelt oder Geschäft. . Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers / Kunden wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
2. Parteien dieser Geschäftsbedingungen werden immer als EET Engines BV (oder „EET“, „wir“, „uns“ oder „unser“) einerseits und als Käufer / Kunde andererseits bezeichnet.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen und gelten niemals für mehr als eine Transaktion.
4. EET hat das Recht, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
ARTIKEL 3 – BILDUNG DER VEREINBARUNG
1. Alle Angebote und Angebote, die auf irgendeine Weise und von wem auch immer von EET und / oder wo immer gemacht werden, sind immer indikativ und werden auf der Grundlage der Preise und Spezifikationen gemacht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Wenn der indikativ vereinbarte Preis um mehr als 20% überschritten wird oder zu überschreiten droht, wird EET den Kunden kontaktieren, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Entschädigung von EET für die bereits von uns geleisteten Arbeiten zu kündigen. Bilder, Zeichnungen, Kapazitätsspezifikationen und weitere Beschreibungen sind so genau wie möglich, aber für EET nicht streng bindend. Kleine Abweichungen sind zulässig, während bei vorläufigen Modelländerungen EET berechtigt ist,
2. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen, die von oder im Auftrag von EET gemacht oder gemacht werden, sind nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.
3. Wenn EET keine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, dient die schriftliche Bestätigung von EET oder der Lieferschein oder die Rechnung von EET als Nachweis für das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarung, sofern nicht anders angegeben.
ARTIKEL 4 – PREISE
1. Die Preise werden für die Lieferung am Geschäftssitz von EET berechnet. Bei Lieferung an einen anderen Ort auf Wunsch des Käufers / Kunden gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu seinen Lasten.
2. Alle Preise verstehen sich in Euro und verstehen sich zuzüglich Verpackungskosten, Umsatzsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferung. Wenn die Montage der zu liefernden Ware von EET vereinbart wurde, wird der Preis einschließlich der vereinbarten Montagemaßnahmen und der operativen Lieferung der Ware an dem im Angebot angegebenen Ort berechnet, jedoch ohne Verpackungskosten, Umsatzsteuer und andere damit verbundene staatliche Abgaben zum Verkauf und zur Lieferung.
3. Im Falle eines Preisanstiegs, einschließlich derjenigen von Importeuren und Lieferanten von EET, und im Falle einer Änderung von Löhnen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, anderen Beschäftigungsbedingungen, Wechselkursen oder ähnlichen Umständen, die nach dem Bei Abschluss der Vereinbarung zwischen den Parteien ist EET berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der vorgenannten Erhöhung zu erhöhen. Eine Preisänderung ist niemals ein Grund für die Auflösung der Vereinbarung.
ARTIKEL 5 – LIEFERUNG (VON AUSTAUSCHWAREN)
1. Die Waren werden am Sitz von EET geliefert, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich einen anderen Lieferort vereinbart. Wenn ein Warentransport vereinbart ist, wird die Transportart von EET festgelegt. Die Waren werden immer auf Risiko des Käufers / Kunden transportiert, unabhängig davon, ob der Transport frachtfrei erfolgt oder nicht und ob dies von oder nach EET erfolgt. Die Versicherung kann auf Antrag und Kosten des Käufers / Kunden erfolgen. Bestimmungen, die in den Bedingungen von Produktträgern enthalten sind, können die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beeinträchtigen.
2. Weigert sich der Käufer / Kunde, die ihm von EET angebotenen Waren innerhalb von drei Tagen ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Käufers / Kunden über die Lieferbereitschaft anzunehmen, sind alle daraus resultierenden Kosten (einschließlich Fracht- und Lagerkosten entsprechend) auf Kosten des Käufers / Kunden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Ware auch auf Rechnung und Gefahr des Käufers / Kunden.
3. Das Risiko von Waren, die von EET für die Ausführung von Arbeiten oder auf andere Weise unter seiner Leitung angenommen werden, verbleibt beim Käufer / Kunden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EET.
4. Lieferung von Tauschwaren
a. Die von EET an den Käufer / Kunden verkauften Umtauschwaren werden standardisiert verpackt. Die Verpackung wird dem Käufer / Kunden ausgeliehen. Die Verpackung bleibt Eigentum von EET. Der Käufer / Kunde muss die Verpackung unbeschädigt an EET zurücksenden. Sofern nicht anders vereinbart, wird auf Verpackungsmaterialien eine Kaution erhoben. Wenn der Käufer das Verpackungsmaterial nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf des Umtauschs zurückgesandt hat, ist EET nicht mehr verpflichtet, die Verpackung / Kaution zurückzugeben. Die Verpflichtung des Käufers / Kunden zur Rücksendung der Verpackung bleibt hiervon unberührt.
b. Beim Kauf eines Umtauschartikels wird dem Käufer / Kunden eine Anzahlung berechnet, sofern nicht anders vereinbart. Wenn der Käufer / Kunde die alte Ware, die umgetauscht werden soll, nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf der Umtauschware zurückgegeben hat und / oder sie nicht in zusammengebautem Zustand und / oder nicht sicher / nicht vollständig kühlmittel, ölfrei verpackt, zurückgegeben hat, ist EET nicht mehr verpflichtet, eine dem Käufer / Kunden in Rechnung gestellte Anzahlung zurückzuzahlen. Die Verpflichtung des Käufers / Kunden zur Rückgabe der alten Ware bleibt hiervon unberührt.
c. Die Kaution ist nur ein symbolischer Betrag. In den Fällen, in denen der tatsächliche Wert des alten Artikels höher als die Anzahlung ist, kann eine nachfolgende Berechnung erfolgen.
d. Umtauschartikel werden erst nach Rückgabe des alten Artikels verkauft. Der alte Artikel muss von derselben Marke, Bauart und Zusammensetzung sein und darf nicht zerbrochen, zerrissen, geschweißt oder anderweitig beschädigt oder unvollständig sein. Die wichtigen Teile (in einem Motor, die Block, Kopf, Kurbelwelle und Nockenwelle sind) müssen auf normale Weise überholt werden. Wenn die gelieferte Ware nicht den Anforderungen entspricht, trägt der Käufer / Kunde die höheren Kosten und es erfolgt eine anschließende Berechnung.
e. Wechselstuben können mit einer anderen Ölwanne und / oder Ventilabdeckung geliefert werden. In diesen Fällen muss der Käufer / Kunde auf eigene Kosten die relevanten Teile der alten Ware nach gründlicher Prüfung und Reinigung übergeben.
f. . EET behält sich das Recht vor, Umtauschgüter an seine eigenen Spezifikationen anzupassen, wenn sich dies positiv auf die Qualität der Umtauschgüter auswirkt. Ein Beispiel hierfür kann sein, dass wir in einigen Fällen keine Motoren mit Ausgleichswellen montieren.
g. Aus Umwelt- und Sicherheitsgründen muss der Käufer / Kunde die Altware auf eigene Kosten sicher und vollständig frei von Kühlmittel und Öl verpacken. Der Käufer / Kunde haftet für alle Schäden, die EET und / oder Dritten durch die fehlerhafte Lieferung der zurückzusendenden Altware entstehen. Der Käufer / Kunde stellt EET in Angelegenheiten frei
h. Verkauf mit Kauf Wenn der Käufer beim Verkauf eines neuen Artikels gegen den Kauf eines gebrauchten Artikels den alten Artikel bis zur Lieferung des neuen Artikels weiterhin verwendet, wird der letztere Artikel nur Eigentum von EET nachdem die tatsächliche Lieferung an EET erfolgt ist. Solange der Käufer den Artikel weiterhin verwendet, erfolgt dies vollständig auf seine Kosten und sein Risiko.
5. Die Lieferung durch uns erfolgt immer „ex Werkstatt EET“ (Barneveld, Niederlande) (EXW) und gemäß der neuesten Version der ICC Incoterms.)
ARTIKEL 6 – LIEFERZEIT
1. Der Liefertermin ist der Tag der Lieferung der Waren oder der durchgeführten Arbeiten, wie in der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung angegeben, oder so viel früher oder später, als die Parteien weiter vereinbart haben. Eine vorzeitige Lieferung ist jederzeit möglich.
2. Wenn kein Liefertermin vereinbart wurde, teilt EET dem Käufer / Kunden rechtzeitig im Voraus schriftlich mit, wann die Ware am Geschäftssitz von EET für den Käufer / Kunden bereit ist oder wann sie zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert wird Standort.
3. Lieferzeiten, ob ausdrücklich angegeben oder nicht, sind nur ungefähre Angaben und gelten niemals als Fristen. Eine nicht rechtzeitige Lieferung durch EET kann daher niemals einen gültigen Grund für den Käufer / Kunden darstellen, den Vertrag mit EET aufzulösen, es sei denn, es liegt eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist vor und diese Frist wurde um mehr als 60% überschritten. Auch nach Ablauf dieser verlängerten Laufzeit muss EET vom Käufer / Kunden zunächst schriftlich über den Verzug informiert werden, wobei EET eine Frist von mindestens einem Monat zur Einhaltung eingeräumt wird, bevor EET diesbezüglich in Verzug geraten kann. Der Käufer / Kunde kann jedoch, wenn er sein Kündigungsrecht nach diesem Artikel nicht ausüben möchte oder wenn er kein Kündigungsrecht hat, den Kaufvertrag nur schriftlich kündigen, wenn die Lieferzeit überschritten wird. Wird die Lieferzeit um einen Zeitraum von bis zu vier Wochen überschritten, kann der Käufer / Kunde stornieren, sofern er EET innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum einen Betrag von 10% des Kaufpreises des stornierten Artikels erstattet der Stornierung oder unter der Verpflichtung, eine Entschädigung für bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Wenn der Käufer / Kunde diese Gebühr nach fünf Arbeitstagen nicht bezahlt hat, kann EET den Käufer / Kunden schriftlich darüber informieren, dass die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung erforderlich ist. In diesem Fall kann der Käufer / Kunde die Stornierung nicht mehr geltend machen. Wird die Lieferzeit um einen Zeitraum von bis zu vier Wochen überschritten, kann der Käufer / Kunde stornieren, sofern er EET innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum einen Betrag von 10% des Kaufpreises des stornierten Artikels erstattet der Stornierung oder unter der Verpflichtung, eine Entschädigung für bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Wenn der Käufer / Kunde diese Gebühr nach fünf Arbeitstagen nicht bezahlt hat, kann EET den Käufer / Kunden schriftlich darüber informieren, dass er die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung verlangt. In diesem Fall kann der Käufer / Kunde die Stornierung nicht mehr geltend machen. Wird die Lieferzeit um einen Zeitraum von bis zu vier Wochen überschritten, kann der Käufer / Kunde stornieren, sofern er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum der Stornierung entweder EET einen Betrag von 10% des Kaufpreises von erstattet der stornierte Artikel oder verpflichtet, eine Entschädigung für bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Wenn der Käufer / Kunde diese Gebühr nach fünf Arbeitstagen nicht bezahlt hat, kann EET den Käufer / Kunden schriftlich darüber informieren, dass die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung erforderlich ist. In diesem Fall kann der Käufer / Kunde die Stornierung nicht mehr geltend machen. oder unter der Verpflichtung, die Gebühr für die bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Wenn der Käufer / Kunde diese Gebühr nach fünf Arbeitstagen nicht bezahlt hat, kann EET den Käufer / Kunden schriftlich darüber informieren, dass die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung erforderlich ist. In diesem Fall kann der Käufer / Kunde die Stornierung nicht mehr geltend machen. oder unter der Verpflichtung, die Gebühr für die bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Wenn der Käufer / Kunde diese Gebühr nach fünf Arbeitstagen nicht bezahlt hat, kann EET den Käufer / Kunden schriftlich darüber informieren, dass die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung erforderlich ist. In diesem Fall kann der Käufer / Kunde die Stornierung nicht mehr geltend machen.
ARTIKEL 7 – ERSETZTE MATERIALIEN ODER WAREN
Ersetzte Materialien oder Waren werden dem Käufer / Kunden nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Reparaturauftrag ausdrücklich verlangt wurde. Im anderen Fall werden diese Materialien Eigentum von EET, ohne dass der Käufer / Kunde diesbezüglich eine Entschädigung verlangen kann.
ARTIKEL 8 – ZAHLUNG
1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, muss die Zahlung des gesamten vereinbarten Preises von der anderen Partei ohne Abrechnung, Zurückhaltung oder Aussetzung vor der Lieferung oder in bar per Nachnahme erfolgen. Die Lieferung umfasst auch die Ausführung der Arbeit.
2.Bei Einkäufen oder Bestellungen auf Rechnung muss die Zahlung spätestens vierzehn Tage nach dem Rechnungsdatum auf ein von EET zu bestimmendes Bankkonto eingegangen sein, ohne dass ein Rabatt oder eine Aufforderung zur Aufrechnung oder Aussetzung vorliegt.
3. Der Käufer / Kunde muss auf ersten Antrag, zu dem EET jederzeit berechtigt ist, eine Vorauszahlung oder Anzahlung leisten oder die vom Verkäufer / Reparaturbetrieb für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen in a Art und Weise von EET zu bestimmen.
4. Wenn der Käufer / Kunde den vereinbarten Gesamtpreis nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat, ist er ohne Inverzugsetzung in Verzug. Unbeschadet etwaiger weiterer Rechte von EET ist EET in diesem Fall berechtigt, die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte zuzüglich 2% jährlich auf den überfälligen Betrag pro Tag ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu berechnen. Diese Erhöhung des geschuldeten Betrags gilt als Bedingung, unter der wir einen Zahlungsaufschub gewährt haben, ohne dass die Zahlungsverpflichtung zum vereinbarten Zeitpunkt storniert wird.
5. Wenn EET gezwungen ist, einen Inkassoanspruch abzugeben, sind neben weiteren Schadensersatzansprüchen alle darin enthaltenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten enthalten, wobei letzterer mindestens 15% des überfälligen Betrags mit einem Mindestbetrag von 114 € beträgt auf Kosten der anderen Partei festgelegt.
6. Die Schulden der Kunden oder Käufer gegenüber EET gelten als Lieferschulden.
7. Die Zahlung durch den Kunden oder Käufer muss in „Euro“ erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 9 – AUFLÖSUNG
1. Bleibt der Käufer / Kunde nach schriftlicher Inverzugsetzung 14 Tage in Verzug, um seinen Verpflichtungen gegenüber EET nachzukommen, wird der Vertrag per Gesetz ohne gerichtliche Intervention aufgelöst, es sei denn, EET verlangt die Umsetzung von die Vereinbarung. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 dieser Bedingungen.
2. Wenn der Käufer / Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber EET nicht bestritten hat und der Vertrag dadurch aufgelöst wurde, verfällt dem Käufer / Kunden zugunsten von EET eine sofort fällige und zu zahlende Geldbuße in Höhe von 15% der vereinbarter Betrag ohne Versäumnismitteilung oder gerichtliche Intervention erforderlich. Summe. Dies gilt unbeschadet des Rechts von EET, stattdessen eine vollständige Entschädigung und Erstattung der Rückgriffskosten (einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Kosten) zu verlangen.
3. Wenn EET die Erfüllung der Vereinbarung auf der Grundlage von Absatz 1 verlangt, zahlt der Käufer / Kunde im Namen von EET nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 14 Tagen für jeden seither verstrichenen Tag eine sofort fällige und zu zahlende Vertragsstrafe dann. des vereinbarten Kaufpreises. Dies gilt unbeschadet des Rechts von EET, stattdessen eine vollständige Entschädigung und Erstattung der Rückgriffskosten (einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Kosten) zu verlangen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels ist EET ohne Vorankündigung eines Verzugs oder einer gerichtlichen Intervention und unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen oder auszusetzen, wenn die Käufer / Kunde stirbt, beantragt die Aussetzung der Zahlung oder reicht einen Insolvenzantrag ein oder wenn sein Insolvenzantrag gestellt oder ausgesprochen wurde oder wurde. In diesen Fällen ist jeder Anspruch von EET auf den Käufer / Kunden sofort und vollständig fällig und zahlbar, ohne dass EET zur Zahlung einer Entschädigung und / oder Garantie verpflichtet ist. In allen Fällen, in denen dem Käufer / Kunden Tatsachen und / oder Umstände bekannt sind, die ihm Anlass zur Befürchtung geben, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber EET nicht nachkommen kann (kann), ist er gegenüber EET verpflichtet)
ARTIKEL 10 – FORCE MAJEURE
1. Für den Fall, dass die Erfüllung einer Vereinbarung für EET aufgrund höherer Gewalt schwierig oder unmöglich wird, ist sie berechtigt, die Vereinbarung, sofern sie noch nicht erfüllt wurde, durch eine schriftliche Erklärung unter Aufforderung an die EET aufzulösen Käufer / Kunde der Umstände, die eine weitere Umsetzung erschweren oder unmöglich machen.
2. Höhere Gewalt im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst unter anderem:
a. Krieg oder eine ähnliche Situation, Unruhen, Sabotage;
b. Feuer, Blitzschlag, Explosion, Freisetzung gefährlicher Substanzen oder Gase;
c. Ausfall der Energieversorgung, Fabrik- oder Betriebsstörungen jeglicher Art;
d. Boykott, Firmenbeschäftigung, Blockade, soweit sie von anderen als den bei EET beschäftigten Mitarbeitern durchgeführt wird;
e. Transportbarrieren, Frostverlust, Import- und Exportverbote;
f. nicht zurechenbare Mängel Dritter, die von EET für die Umsetzung der Vereinbarung beauftragt wurden;
g. alle Hindernisse, die durch staatliche Maßnahmen verursacht werden;
h. Epidemien;
i. Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung von Gegenständen aus dem Lager, der Werkstatt oder einem anderen Geschäftsstandort von EET oder während des Transports;
j. sowie alle (anderen) Umstände, aufgrund derer der normale Geschäftsverlauf von EET behindert wird und aufgrund derer die Erfüllung der Vereinbarung von EET nicht vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn diese Umstände Lieferanten von EET und andere von ihm beauftragte Dritte betreffen.
3. Wenn seitens EET eine Situation höherer Gewalt eintritt, wird der Käufer / Kunde so bald wie möglich darüber informiert, ob und in welchem Zeitraum die Lieferung noch möglich ist.
4. Ist die Lieferung aufgrund höherer Gewalt nicht dauerhaft unmöglich geworden, kann sie jedoch nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ohne zu lösen Diese eine Partei hat Anspruch auf Entschädigung gegen die andere Partei. Diese Mitteilung muss innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erfolgen.
ARTIKEL 11 – AUFBEWAHRUNG DES TITELS
1. EET behält sich das Eigentum an allen von ihm an den Käufer / Kunden gelieferten Artikeln vor, bis der Kaufpreis für alle diese Artikel vollständig bezahlt wurde. Hat EET im Rahmen des Verkaufs von ihm zu zahlende Arbeiten zugunsten des Käufers / Kunden ausgeführt, so gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Käufer / Kunde auch den damit verbundenen Anspruch vollständig bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ansprüche, die EET gegen den Käufer / Kunden aufgrund eines Dienstausfalls in einer oder mehreren seiner Verpflichtungen gegenüber EET erwerben kann. Die Übertragung der Risiken geht jedoch unter allen Umständen auf den Käufer / Kunden über, sobald die Ware oder die Artikel von EET an den Käufer / Kunden geliefert wurden.
2. Solange das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer / Kunden übergegangen ist, ist der Käufer / Kunde verpflichtet, eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung in Bezug auf die Verwendung der Ware sowie eine Versicherung gegen vollständigen oder teilweisen Verlust (Rumpf) abzuschließen Startseite). Der Käufer / Kunde ist weiterhin verpflichtet, die gelieferte Ware auf seine Kosten warten zu lassen.
3. EET ist nicht verpflichtet, den Käufer / Kunden von seiner Haftung als Inhaber der Ware freizustellen. Andererseits stellt der Käufer / Kunde EET von Ansprüchen frei, die Dritte möglicherweise gegen EET haben und die mit dem Eigentumsvorbehalt verbunden sein können.
4. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt EET als Garantie für alle Verpflichtungen des Käufers / Kunden und / oder seiner Tochterunternehmen gegenüber EET vorbehalten, bis der Käufer / Kunde alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
5. Wenn Artikel, die sich noch im Besitz von EET befinden, sich jedoch im Miteigentum eines / mehrerer Lieferanten befinden, weil inzwischen Änderungen / Behandlungen durchgeführt wurden, bleiben sie im gemeinsamen Besitz der jeweiligen Lieferanten, mit Ausnahme von Kunden / Käufern. Das Verhältnis der Eigentumsrechte wird proportional zum gelieferten Rechnungswert pro Lieferant zum Gesamtrechnungswert der gemeinsamen Lieferanten verteilt.
6. Der Käufer / Kunde überträgt mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche aus dem Verkauf von von EET reservierten Waren auf aktuelle und zukünftige Lieferungen von Waren mit allen zusätzlichen Rechten an EET, um den Eigentumsvorbehalt für EET sicherzustellen.
7. Wenn eine von EET gelieferte Ware, deren Eigentumsvorbehalt EET besitzt, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wird, regelt das Recht dieses Mitgliedstaats den Eigentumsvorbehalt, wenn dieses Gesetz günstigere Bestimmungen für EET enthält insofern.
8. Solange die von EET gelieferten Waren dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf die andere Partei sie nicht außerhalb ihrer normalen Geschäftstätigkeit belasten. Insbesondere ist es der Gegenpartei unter den vorgenannten Umständen nicht gestattet, die Waren im Rahmen einer Finanzierung zu belasten.
9. Die andere Partei muss EET unverzüglich über Ansprüche oder Versuche Dritter informieren, die Kontrolle über Angelegenheiten zu übernehmen, an denen EET irgendwelche oder Miteigentumsrechte geltend machen kann.
10. Die andere Partei gewährt EET nun das Recht, alle Orte zu betreten, an denen sich die Immobilien von EET befinden, um die Eigentumsrechte auszuüben.
11. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren von EET mit der gebotenen Sorgfalt getrennt und als eindeutig identifizierbares Eigentum von EET zu lagern.
12. Die Gegenpartei ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Waren von EET unter anderem im Hinblick auf die Qualitätssicherungskriterien und die Rückverfolgbarkeit der Waren in der Produktionskette nicht mit anderen Waren vermischt werden. Im Falle eines Mischens wird davon ausgegangen, dass EET Miteigentümer des gemischten Warenbestands für den Rechnungswert der ursprünglich von EET gelieferten Waren ist.
13. Im Falle der Verarbeitung oder Verarbeitung der Waren durch oder im Namen oder bei der anderen Partei gilt dies als (teilweise) auf Anweisung von EET erfolgt und EET erwirbt das Miteigentumsrecht an der neuen Ware erstellt, für den Rechnungswert. der ursprünglich von EET gelieferten Artikel.
14. Kann sich EET nicht auf seine (Mit-) Eigentumsrechte berufen, weil die Waren gemischt, verarbeitet oder geprüft wurden, ist die Gegenpartei verpflichtet, die neu geschaffenen Waren auf ersten Antrag an EET zu verpfänden.
15. EET ist auch berechtigt, die Waren, an denen es Eigentumsvorbehalt hat, abzurufen, wenn Umstände eintreten, aus denen EET vernünftigerweise schließen kann, dass das Risiko besteht, dass die Waren nicht (pünktlich) bezahlt werden, auch wenn die Zahlung noch nicht erfolgt ist gemacht worden. ist fällig und zahlbar.)
ARTIKEL 12 – AUFBEWAHRUNGSRECHT
Im Falle von Reparaturen kann EET das Zurückbehaltungsrecht an der Ware ausüben, wenn und solange:
– der Kunde die Kosten für die Arbeit an der Ware nicht oder nicht vollständig bezahlt;
– Der Kunde zahlt die Kosten für frühere Arbeiten, die EET an demselben Artikel ausgeführt hat, nicht oder nicht vollständig.
– Der Kunde zahlt andere Ansprüche (einschließlich Schadensersatz, Zinsen und Kosten) aus dem Vertragsverhältnis mit EET nicht oder nicht vollständig.
ARTIKEL 13 – HAFTUNG
1. EET haftet gegenüber dem Käufer / Kunden nur für Schäden, die vorhersehbar und unmittelbar auf einen zurechenbaren Mangel von EET bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen ihm und dem Käufer / Kunden zurückzuführen sind. Jede Form von Folgeschäden oder indirekten Schäden ist von der Entschädigung ausgeschlossen. Dies umfasst unter anderem: Handelsverlust, Verlust aufgrund von Verspätung (außer gesetzlichen Zinsen), Verlust aufgrund von Abschreibungen, Verlust des Genusses, Verlust des Gewinns oder erlittenen Verlusts, Verlust im Zusammenhang mit Kosten für das Abschleppen oder den Ersatztransport oder die Miete und Leasingkosten, Verlust aufgrund zusätzlicher Transportkosten, Schäden an (Waren von) Dritten, Ladungsschäden, Schäden aufgrund von Patentverletzungen,
2. Soweit EET verpflichtet ist, Schäden nach den Bestimmungen von Absatz 1 zu ersetzen, ist dies nur der Fall betrifft Schäden, für die es versichert ist oder die vernünftigerweise versichert sein sollten, unter der Voraussetzung, dass niemals ein höherer als der maximal versicherte oder angemessen versicherte Betrag erstattungsfähig ist. Mit den Bestimmungen soll hier eine Schadensobergrenze festgelegt werden.
3. In Bezug auf den Zustand der von EET gelieferten Arbeiten und / oder Waren erstreckt sich die Haftung gegenüber dem Käufer / Kunden nicht weiter als in den Gewährleistungsbedingungen gemäß Artikel 14 beschrieben. Der Käufer / nicht die Rechte, die es dem Käufer / Kunden gesetzlich nicht erlauben, auf dieser Grundlage einen Beruf oder ein Geschäft auszuüben, wie das Recht nach Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass die Waren der Liefervereinbarung entsprechen.
4. Jeder andere Schadensersatzanspruch, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen.
5. Der Käufer / Kunde stellt EET von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, EET haftet nach diesem Artikel.
6. Unsere Haftung beschränkt sich auf Lieferungen von Waren innerhalb des europäischen Festlandes. Ein Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder Weiterlieferung in ein außereuropäisches Land oder ein Überseegebiet eines europäischen Landes ist ausgeschlossen.
ARTIKEL 14 – GARANTIE
1. Für Lieferungen neuer Waren (einschließlich Teile und Materialien) gelten diese Garantien, sofern und soweit diese vom Hersteller, Importeur oder Lieferanten bereitgestellt werden.
2. Aktivitäten, die von Dritten im Auftrag von EET ausgeführt werden, unterliegen keiner anderen Garantie als der, die EET von diesem Dritten erhalten hat.
3. EET-Garantien (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) ab dem Datum der Lieferung des Artikels oder ab dem Datum der Lieferung der abgeschlossenen Arbeiten:
a. einen von ihm gelieferten Austauschgegenstand für eine stationäre Installation (einschließlich Austauschmaschine, technische Austauschkomponente) und / oder einen Gegenstand (für eine solche Installation), der von ihm im Auftrag von ihm (einschließlich Motor, technische Komponente) während eines Zeitraums von vollständig überarbeitet wurde 24 Monate nach Rechnungsdatum, jedoch bis die Installation 2.000 Stunden gelaufen ist;
b. einen Austauschgegenstand, der für ein Schiff oder Fahrzeug (einschließlich Austauschmotor, austauschtechnische Komponente) und / oder einen Gegenstand (für ein solches Fahrzeug oder Schiff) geliefert wurde, der von ihm (einschließlich Motor, technischer Komponente) für einen Zeitraum von 24 Monaten vollständig überholt wurde das Rechnungsdatum, jedoch bis zu maximal 2.000 Betriebsstunden oder 100.000 Kilometern, die das Schiff oder Fahrzeug zurücklegt (je nachdem, welches Maximum zuerst erreicht wird);
c. eine von ihm durchgeführte Teilüberholung / Überholung einzelner Komponenten für eine stationäre Installation während eines Zeitraums von 3 Monaten nach Rechnungsdatum, jedoch bis die Installation 500 Stunden gelaufen ist;
d. eine von ihm für ein Schiff oder Fahrzeug während eines Zeitraums von 3 Monaten nach Rechnungsdatum durchgeführte Überholung von Komponenten / einzelnen Komponenten, jedoch maximal 500 Betriebsstunden oder 25.000 Kilometer, die von einem Schiff / Fahrzeug zurückgelegt werden (was bestimmt, welches Maximum ist zuerst erreicht)
e. Sofern vor der Vereinbarung nicht schriftlich etwas anderes mit dem Käufer / Kunden vereinbart wurde, wird die Garantie nur dem Käufer / Kunden gewährt und gilt nicht für aufeinanderfolgende Abtretungen. Dritte, in welcher Funktion auch immer, sind unter keinen Umständen berechtigt, sich auf diese Gewährleistungsbestimmungen zu berufen.
f. Die Garantie in Bezug auf einen Umtausch bedeutet, dass EET die in diesem Zeitraum festgestellten Mängel beheben wird.
g. In Bezug auf einen Artikel, der auf Bestellung vollständig überholt wurde, umfasst die Garantie die Wiederholung von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorgängen sowie den Austausch von diesbezüglich gelieferten Teilen, die während der Garantiezeit defekt sind.
h. Die Reparatur und / oder der Austausch von Zylinderblöcken, Zylinderköpfen, Kraftstoffpumpen und Kurbelwellen, die nicht von oder unter der Verantwortung von EET ausgeführt oder geliefert wurden, fällt nicht unter die Garantie, es sei denn, Mängel sind auf falsch durchgeführte Operationen von EET zurückzuführen.
i. einem gelieferten Umtauschartikel oder einem vollständig überholten Artikel, der in ein Automobil eingebaut ist und somit alle anderen Anwendungen, wie z. B. industrielle oder maritime Anwendungen, bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum ausschließt, können die Kosten für die Garantie durch eine Entschädigung erhöht werden für die notwendige Demontage und Installation des Gehäuses, berechnet anhand der Flatrate-Zeiten und des tatsächlichen Stundensatzes von EET. Die im Rahmen der Garantie ausgetauschten Teile werden Eigentum von EET.
j. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Käufer / Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich erfüllt oder nicht erfüllt hat. Der Käufer / Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung mit der Begründung abzulehnen, dass EET seine Garantieverpflichtungen noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat und / oder erfüllt hätte.
k. Die Garantieansprüche verfallen auch, wenn Dritte ohne schriftliche Genehmigung (ausgestellt nach einem vom Käufer / Kunden im Voraus angekündigten Preisangebot) Tätigkeiten von EET im Zusammenhang mit den von EET durchgeführten Tätigkeiten ausgeführt haben, für die die Garantie geltend gemacht wird. Die Garantie gilt jedoch für den Käufer / Kunden, wenn die Notwendigkeit einer sofortigen Reparatur an anderer Stelle aufgetreten ist und dies vom Käufer / Kunden auf der Grundlage der vom anderen Auftragnehmer bereitgestellten Informationen und / oder auf der Grundlage des Defekts nachgewiesen werden kann Teile. Bei Reparaturen in den Niederlanden muss der dritte Auftragnehmer ebenfalls Mitglied der BOVAG sein. Die Erstattung der Reparaturkosten erfolgt auf der Grundlage des Preisniveaus, das in der Garantieüberholungsfirma gilt.
l. Folgendes ist von der Garantie ausgeschlossen:
– Mängel an Materialien oder Teilen, die vom Käufer / Kunden vorgeschrieben oder zur Verfügung gestellt werden;
– Mängel, die auf Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen oder Arbeitsmethoden zurückzuführen sind, die vom Käufer / Kunden zur Verfügung gestellt wurden, oder auf Ratschläge des Käufers / Kunden;
– Mängel an eingebauten elektronischen Bauteilen;
– Defekte an Kraftstoffsystemen wie Tank und Zusatzkomponenten werden nicht gespült oder erneuert. Die Garantie erstreckt sich auch nicht auf die Reparatur von Motorfehlern, die durch die Verwendung von Kraftstoffen entstanden sind, für die der Motor (gemäß den Werksbestimmungen zum vorgeschriebenen Kraftstoffverbrauch) nicht geeignet ist oder für die der Motor nicht hergestellt wurde geeignet von EET;
– Motorschäden, die durch einen Ausfall und / oder eine fehlerhafte Verwendung der elektronischen Komponenten und / oder der elektronischen Peripherieereignisse verursacht wurden, sind ebenso von der Garantie ausgeschlossen wie Mängel an Gegenständen, die keine Material- und / oder Konstruktionsfehler sind (z. B. Mängel wie a Ergebnis normaler Abnutzung, innerer und äußerer Verschmutzung, Rost- und Lackschäden, Transport, Einfrieren, Überhitzung, Überladung und / oder Fallenlassen des Produkts);
– Mängel, die sich aus folgenden Gründen ergeben: Vorsatz, Nichtdurchführung normaler oder vorgeschriebener Wartungsarbeiten, fehlerhafte Installation / Verbindung / Änderungen durch Dritte, unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte (oder nicht normale Verwendung) sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen;
– Es besteht auch kein Garantieanspruch in Bezug auf Mängel, die durch Zubehör entstehen, das zur Ware gehört, aber nicht von EET geprüft wurde, sowie in Bezug auf Mängel und Schäden, die durch die Teilnahme des Schiffes und des Fahrzeugs an Wettbewerben verursacht werden oder Geschwindigkeitstests.
5. Die ursprüngliche Garantiezeit verlängert sich im Falle eines Ersatzes nicht.
6. Durchgeführte Arbeiten / Reparaturen werden bis zu 3 Monate nach Rechnungsdatum garantiert, jedoch mit einer Haftung, die auf ein Maximum des Rechnungsbetrags begrenzt ist.
7. Die Lieferung gebrauchter Motoren wird bis zu 3 Monate nach Rechnungsdatum garantiert, jedoch mit einer Haftung, die auf ein Maximum des Rechnungsbetrags begrenzt ist. Lieferungen von gebrauchten Teilen sind von der Garantie ausgeschlossen.
ARTIKEL 15 – WERBUNG
1. Reklamationen in Bezug auf von EET gelieferte Waren oder von EET durchgeführte Arbeiten müssen innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch in jedem Fall innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Grund für die Ausübung der Reklamation entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte sein können, bei EET eingereicht werden entdeckt. unter Strafe des Verfalls von Ansprüchen eingereicht. Diese Frist beginnt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung der Ware oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten.
2. Wenn der Käufer / Kunde sich beschweren möchte, muss er EET gestatten, die gelieferte Ware zu inspizieren und / oder inspizieren zu lassen, unter Strafe des Verlustes des Rechts, Mängel geltend zu machen. Wird die Reklamation für begründet erklärt, gehen die Kosten dieser Inspektion und der Rücksendung der gelieferten Ware zu Lasten und Gefahr des Überholungsunternehmens. Wenn die Beschwerde unbegründet war, gehen die Kosten für Inspektion und Rücksendung zu Lasten des Käufers / Kunden.
3. Zurückgesandte Waren werden nicht angenommen, es sei denn, dies wurde zuvor schriftlich von der Überholungsfirma genehmigt. Sie müssen frachtfrei und ordnungsgemäß verpackt versandt werden (einschließlich sicherem / vollständig kühlem, ölfreiem))
ARTIKEL 16 – PERSÖNLICHE DATEN
Die auf der Auftragsbestätigung angegebenen personenbezogenen Daten des Käufers / Kunden werden vom Verkäufer / Reparaturbetrieb verarbeitet, möglicherweise im Sinne des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Wbp). Auf der Grundlage dieser Verarbeitung kann EET den Vertrag ausführen und seine Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer / Kunden erfüllen, dem Käufer / Kunden einen optimalen Service bieten, ihm aktuelle Fahrzeuginformationen zur Verfügung stellen und personalisierte Angebote machen. Darüber hinaus können die personenbezogenen Daten Dritten für Direktmarketingaktivitäten für Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Jeder Widerspruch, den der Käufer / Kunde gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Wbp für Direktmailing-Aktivitäten bei EET einzulegen hat, wird berücksichtigt.
ARTIKEL 17 – RECHTS- UND FORUMWAHL
1. Alle Vereinbarungen zwischen EET und Käufer / Kunde unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies schließt, soweit ein Gesetz oder ein Vertragstext diese Rechtswahl nicht ausschließt.
2.Alle Streitigkeiten, die sich aus oder als Ergebnis einer Vereinbarung gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie aus oder als Ergebnis von Vereinbarungen ergeben können, die das Ergebnis einer solchen Vereinbarung sind, werden, wenn dies nicht möglich ist im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. bei und entschieden vom zuständigen Gericht in Arnhem (Niederlande). Unter Ausschluss des Vorstehenden behält sich EET das Recht vor, Streitigkeiten bei und in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln des niederländischen Schiedsinstituts in Rotterdam (Niederlande) einzureichen.
ARTIKEL 18 – KONFLIKT MIT RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen für Lieferung und Zahlung nicht zutreffen oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, gilt nur die entsprechende Bestimmung als ungeschrieben, andernfalls bleiben die Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. EET behält sich das Recht vor, die angefochtene Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung umzuwandeln.
ARTIKEL 19 – AUTHENTISCHE SPRACHE
Selbst wenn diese Liefer- und Zahlungsbedingungen in einer anderen Sprache als Niederländisch bereitgestellt werden, ist im Zweifelsfall die niederländische Version dieser Bedingungen entscheidend.